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Das Erdölbevorratungsgesetz (EBG) verpflichtet im § 5 den Importeur, ab 1. Juli jeden Jahres je 25% der im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Nettoimporte als Pflichtnotstandsreserve (PNR) zu halten.

Für Neuimporteure gelten die Bestimmungen des § 12 EBG, wobei vom Neuimporteur der Zeitpunkt der Importaufnahme, die Höhe der Importmengen und die Dauer der Importe zu beachten sind, da diese Faktoren maßgeblichen Einfluss auf Ihre Bevorratungsverpflichtung haben.

Für nähere Informationen kontaktieren sie uns bitte per E-Mail oder unter der Telefonnummer +43 3136 82300. 

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