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ELG bietet allen Importeuren die Unterstützung, aber auch die volle Übernahme des gemäß Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG) verbindlichen Meldewesens an.

So wird auf Wunsch des Importeurs die Höhe der Vorratspflicht aufgrund seiner Importe berechnet, die entsprechenden Meldungen, wie Monats- und Jahresmeldungen bis zur statistischen Erhebung im Formblatt III erstellt und an das Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Für den Fall, dass der Importeur seinen Meldepflichten direkt nachkommen will, besteht auch die Möglichkeit, die amtlichen Formblätter des EBG über das Programm des BMK zu bearbeiten.

Neben der Übernahme der Meldeverpflichtungen des Importeurs hält ELG auch ständig Kontakt zum zuständigen Bundesministerium, informiert den vorratspflichtigen Importeur über alle Neuerungen bzw. vorhersehbare Änderungen und vertritt dessen Interessen vor den Behörden.

Hervorzuheben ist, dass ELG gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 9 EBG verpflichtet ist, die ihr anvertrauten Daten zu schützen und Auskünfte über die vom vorratspflichtigen Importeur übernommenen Vorratspflichten und somit ihr bekannt gewordene Daten nur an die Behörde erteilen darf. Eine widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten fällt unter die Strafbestimmungen des § 26 EBG.

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